Der Umstand, dass die KESB den Beschuldigten angesichts dessen tatbestandsmässigen Verhaltens seines Amtes als Vormund enthoben hat, diente in erster Linie dem Schutz des Geschädigten und ist nicht als Bestrafung zu werten. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte selbst darlegt, dass er für seine Tätigkeit, welche er im Sinne eines Freundschaftsdienstes ausübte, nur eine symbolische Entschädigung erhielt und diese Massnahme der KESB damit auch keine einschneidenden finanziellen Auswirkungen für ihn hatte (pag. 625).