Dass der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände bereits eine Bestrafung zu erdulden hatte, welche das öffentliche Interesse an der Bestrafung verschwinden lässt, ist nach Ansicht der Kammer ebenso wenig zutreffend. Der Umstand, dass die KESB den Beschuldigten angesichts dessen tatbestandsmässigen Verhaltens seines Amtes als Vormund enthoben hat, diente in erster Linie dem Schutz des Geschädigten und ist nicht als Bestrafung zu werten.