Ist der Öffentlichkeit wie vorliegend kein Schaden entstanden, führt dies mit anderen Worten entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht zwingend zu einem geringfügigen Interesse an der Strafverfolgung. Auch aus dem Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft nicht am oberinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, lässt sich kein solches Desinteresse ableiten, sind doch verschiedene Gründe für einen solchen Verzicht denkbar. Dass der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände bereits eine Bestrafung zu erdulden hatte, welche das öffentliche Interesse an der Bestrafung verschwinden lässt, ist nach Ansicht der Kammer ebenso wenig zutreffend.