10 lage 2013, N 7 zu Art. 138 mit Verweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung). Hingegen entfällt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bei der Verletzung von Individualinteressen wie oben dargelegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in jedem Fall. Ist der Öffentlichkeit wie vorliegend kein Schaden entstanden, führt dies mit anderen Worten entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht zwingend zu einem geringfügigen Interesse an der Strafverfolgung.