Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erachtet die Kammer das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vorliegend nicht als gering. Zwar ist durchaus zutreffend, dass geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Veruntreuung das Vermögen ist und damit ausschliesslich Individualinteressen betroffen sind (MAR- CEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auf-