53 StGB kann zunächst einmal auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 570, S. 12 der Entscheidbegründung). Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne von Art. 53 StGB gegeben ist. Ob die übrigen Voraussetzungen von Art. 53 StGB erfüllt sind, insbesondere auch, ob eine Wiedergutmachung ohne das Wissen des Geschädigten möglich ist, kann unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen offen bleiben. Das Bundesgericht hat sich zum öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung wie folgt geäussert (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_344/2013 vom 19. Juli 2013, E. 4.3):