53 StGB seien erfüllt. Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (Art. 53 StGB). Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Voraussetzungen von Art. 53 StGB kann zunächst einmal auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.