Diese Folgerung ergibt sich insbesondere auch aus den durch die Vorinstanz aufgeführten und in der Literatur genannten Beispiele des Anwendungsbereichs von Art. 52 StGB, so der Diebstahl eines Brötchens oder das Erschleichen eines Kinoeintritts (vgl. pag. 569, S. 11 der Entscheidbegründung). Zu