Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Ansicht des Beschuldigten der Gesetzeswortlaut entgegensteht und dass gemäss nach wie vor geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Strafbefreiung nach Art. 53 StGB nur ein Schuldspruch unter Verzicht auf Strafe möglich ist. Eine Verfahrenseinstellung falle ebenso wie ein Freispruch ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.2 sowie auch explizit BGE 135 IV 12 E. 3.6). Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB).