12. Würdigung durch die Kammer Ob es im jetzigen Verfahrensstadium noch möglich wäre, den Beschuldigten in Anwendung von Art. 53 StGB freizusprechen, wie dies der Beschuldigte geltend macht, oder ob lediglich auf eine Strafe zu verzichten wäre, kann vorliegend offen bleiben. Die Kammer erachtet – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die Voraussetzungen von Art. 52 und 53 StGB ohnehin nicht als erfüllt. Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Ansicht des Beschuldigten der Gesetzeswortlaut entgegensteht und dass gemäss nach wie vor geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Strafbefreiung nach Art.