In jedem Fall sei davon auszugehen, dass der Geschädigte die Wiedergutmachung akzeptieren würde. Der Schaden sei ersetzt worden, der Geschädigte pflege eine gute Beziehung zur Familie des Beschuldigten, insbesondere zu dessen Mutter, und es sei ohnehin davon auszugehen, dass der Geschädigte dem Beschuldigten – wenn es dessen gesundheitlicher Zustand zugelassen hätte – ein Darlehen gewährt hätte. Schliesslich sei aktenkundig, dass der Geschädigte stets ein sehr geringes Interesse an seiner finanziellen Situation gezeigt habe, weswegen davon auszugehen sei, dass ihm die Transaktion egal gewesen wäre (pag. 621 ff).