Herr C.________ leide an einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung und neige zu affektiven Reaktionen, weswegen seine Reaktion schwierig abzuschätzen und zum Schutze des Pflegepersonals auf eine Mitteilung verzichtet worden sei. Die gesundheitliche Situation des Geschädigten würde es im Übrigen auch gar nicht mehr zulassen, die Schadenswiedergutmachung zu realisieren und akzeptieren. Das Kriterium der Akzeptanz der Wiedergutmachung könne daher vorliegend nicht von Relevanz sein. In jedem Fall sei davon auszugehen, dass der Geschädigte die Wiedergutmachung akzeptieren würde.