8 Verfahren verzichtet. Die KESB habe das Verhalten des Beschuldigten bereits sanktioniert, indem sie ihn seines Amtes als Beistand enthoben habe, weswegen das Bedürfnis an einer weiteren Strafe weitgehend entfalle. Die Belastung des Strafverfahrens stelle für den Beschuldigten Bestrafung genug dar, um eine positive Legalprognose zu gewährleisten (pag. 618 ff.). Eine Versöhnung, wie sie das Gesetz erfordere, sei aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht möglich. Herr C.___