Es sei nicht erforderlich, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gänzlich fehle. Spezialpräventive Überlegungen würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Prüfung von Art. 53 StGB nur eine untergeordnete Rolle spielen. Da lediglich individuelle Interessen einer Privatperson vorliegen würden, und der Beschuldigte den Schaden gedeckt habe, sei von keinem oder nur einem geringen Interesse an der Strafverfolgung auszugehen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe denn auch auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung und am oberinstanzlichen