11. Argumente der Verteidigung Die Verteidigung verweist zunächst darauf, dass ein Teil der Lehre die Ansicht vertrete, dass auch vorliegend in Anwendung von Art. 53 StGB noch ein Freispruch erfolgen könne. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 53 StGB seien bereits von Anfang an erfüllt gewesen, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zu Unrecht eingeleitet, weswegen es stossend wäre, wenn vorliegend kein Freispruch erfolgen würde (pag. 624). Der Beschuldigte erachtet die Voraussetzungen von Art. 53 StGB als erfüllt. Es sei nicht erforderlich, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gänzlich fehle.