Es bestehe zudem nicht nur aus spezialpräventiven Gründen, sondern auch aus generalpräventiven Gründen ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bestrafung des Beschuldigten. Der Beschuldigte sei vom Staat und von der Öffentlichkeit in sein Amt als Vormund eingesetzt worden. Ihm sei ein erhebliches Vertrauen entgegengebracht worden, welches er ausgenutzt habe. Die öffentlichen Interessen seien daher stark betroffen und die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung vorliegend nicht erfüllt (pag. 568 ff., S. 10-13 der Entscheidbegründung).