Zwar sei der finanzielle Schaden durch den Beschuldigten mehr als gedeckt worden. Der Umstand, dass dem Geschädigten der Sachverhalt gemäss Entscheid der KESB nicht mitgeteilt worden sei, weise darauf hin, dass der Geschädigte grosses Vertrauen in den Beschuldigten gelegt habe und dieses durch den Beschuldigten missbraucht worden sei. Da der Geschädigte keine Kenntnis des Vorfalls erlangt habe, könne auch keine Wiedergutmachung geleistet werden. Es bestehe zudem nicht nur aus spezialpräventiven Gründen, sondern auch aus generalpräventiven Gründen ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bestrafung des Beschuldigten.