V. Strafbefreiung 10. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass gestützt auf Art. 52f. StGB aus formellen Gründen kein Freispruch erfolgen könne, es sei jedoch zu prüfen, ob von einer Strafe abzusehen sei. Vorliegend sei in Anbetracht der hohen Deliktssummen nicht von einem Bagatellfall auszugehen. Schuld und Tatfolgen seien nicht gering, weswegen ein Strafbedürfnis vorliege. Zwar sei der finanzielle Schaden durch den Beschuldigten mehr als gedeckt worden.