7 reicherungsabsicht, was zur Bejahung des subjektiven Tatbestands gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt und mangels sofortiger Ersatzfähigkeit auch über eine vorübergehende Bereicherungsabsicht verfügt hat. Der objektive und subjektive Tatbestand ist erfüllt, Recht- fertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weswegen der Beschuldigte der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziffer 2 StGB schuldig zu erklären ist.