Dass der Beschuldigte nicht zu sofortigem Ersatz fähig war, ergibt sich denn auch daraus, dass er die Handlungen nur deshalb vornahm, da er sich gemäss eigenen Angaben, auf die vorliegend abzustellen ist, in einer prekären finanziellen Situation befand, kein Darlehen von einer Bank erhältlich machen konnte und keine weitere Möglichkeiten sah, an finanzielle Mittel zu gelangen. Gerade mit Blick auf diese finanzielle Notlage ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten an der Fähigkeit, die bezogenen finanziellen Mittel jederzeit und sofort zurückzuerstatten, gemangelt hat.