Hingegen mangelt es vorliegend an der Ersatzfähigkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nur dann von einer Ersatzfähigkeit auszugehen, wenn der Täter fähig ist, die Sache jederzeit sofort zu ersetzen, wovon vorliegend nicht auszugehen ist. Hätte der Geschädigte sein Vermögen von der Bank beziehen wollen, wäre es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, die Summe sofort zurückzubezahlen. Vielmehr hätte er zuerst gemäss eigenen Angaben seine Liegenschaften verkaufen, die Hypothek erhöhen, oder – wie er dies schliesslich vorliegend gemacht hat – sich auf anderem Wege ein Darlehen beschaffen müssen. Dies hätte naturgemäss einige Zeit in Anspruch genommen.