Der Beschuldigte handelte vorliegend wissentlich und willentlich und damit mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass er nicht dazu berechtigt war, die ihm anvertraute Summe von insgesamt CHF 28‘766.05, an welcher C.________ berechtigt war, auf sein Konto zu überweisen bzw. bar zu beziehen und für eigene Zwecke zu verwenden. Dennoch hat er willentlich derart gehandelt. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte dabei über Bereicherungsabsicht verfügte. Der Beschuldigte war gewillt, die Summe später – sobald sich seine finanzielle Lage gebessert hätte – zurückzubezahlen. Sein Ersatzwille ist damit grundsätzlich zu bejahen. Hingegen mangelt es vorliegend an der Ersatzfähigkeit.