auf Auszahlung dieses Betrags gegenüber der Bank vereitelte, hat er den objektiven Tatbestand erfüllt. Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschuldigte auch vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat, mithin also ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Wer eine anvertraute Sache dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, bereichert sich unrechtmässig, wenn er sie zu seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen.