6 Durch den Beschuldigten wird nicht bestritten, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist. Indem er als Vormund von C.________ insgesamt einen Betrag von CHF 28‘766.05 von einem Konto des Geschädigten, über welches er als Vormund die Verfügungsberechtigung und -macht hatte, abhob bzw. auf sein eigenes Konto überwies, aus finanzieller Not für eigene Zwecke verwendete und damit den Anspruch von C.________ auf Auszahlung dieses Betrags gegenüber der Bank vereitelte, hat er den objektiven Tatbestand erfüllt.