Der Beschuldigte sei auch faktisch in der Lage gewesen, aus eigenen Mitteln Ersatz zu leisten. Es wäre ihm möglich gewesen, die Liegenschaften zu verkaufen oder die Hypothek zu erhöhen, auch wenn er dies nicht gewollt habe und die Summe schliesslich aus einem privaten Darlehen zurückbezahlt habe. Daraus könne jedoch nicht auf fehlende Ersatzfähigkeit geschlossen werden (pag. 625 ff.).