7. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand bejaht. Sie hat in subjektiver Hinsicht festgehalten, dass der Beschuldigte zwar willig gewesen sei, Ersatz zu leisten. Eine realistische Ersatzfähigkeit habe jedoch nicht vorgelegen, zumal seine finanzielle Lage gemäss eigenen Angaben derart schlecht gewesen sei, dass er keinen anderen Ausweg sah, als Geld von C.________ zu verwenden. Der Beschuldigte habe zwar über mehrere Liegenschaften verfügt, er hätte diese aber zuerst verkaufen müssen um liquide zu sein, was er gemäss eigenen Angaben nicht vorgehabt habe.