21, Z. 375 f.). Der Beschuldigte führte aus, sie seien von der Überlegung, eine Liegenschaft zu verkaufen, um die finanzielle Situation zu entschärfen abgekommen, da die Hypotheken relativ hoch seien und die Liegenschaften einen gewissen, kleinen Gewinn einbringen würden (pag. 21, Z. 392 ff.). Der angeklagte Sachverhalt hat demnach als erwiesen zu gelten. IV. Rechtliche Würdigung