Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des Beschuldigten, welche vorliegend das einzige subjektive Beweismittel darstellen und auf welche – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – vollumfänglich abgestellt werden kann, korrekt wie folgt wiedergegeben (pag. 565, S. 7 der Entscheidbegründung): Der Beschuldigte gab an, in einer finanziellen Schieflage gewesen zu sein (pag. 8, Z. 54, pag. 19, Z. 310, pag. 540, Z. 22 ff.) und betonte, sich keine Luxusartikel, ein Auto oder Ferien geleistet zu haben, es sei um das finanzielle Überleben gegangen (pag. 9, Z. 79 f., pag. 19. Z. 312 ff.). Er habe mit dem Geld Rechnungen bezahlt, AHV, Steuern, Krankenkasse (pag. 540, Z. 37). Er habe das Geld 2012