Es ist kein Grund ersichtlich, warum am Geständnis des Beschuldigten gezweifelt werden sollte. Neben dem Beschuldigten wurden keine weiteren Personen befragt. Im Einverständnis der KESB wurde darauf verzichtet, den Geschädigten über das Strafverfahren überhaupt nur in Kenntnis zu setzen (pag. 8, Z. 28 f.). Die Aussagen des Beschuldigten decken sich zudem mit den Bankbelegen, die die Überweisung und das Abheben der Beträge dokumentieren (pag. 5 f. und 84). Das Gericht stellt demnach für die Sachverhaltsermittlung auf die Angaben des Beschuldigten ab.