Nachdem der Beschuldigte die Sachlage gegenüber der KESB Oberland West aufgedeckt hatte, wurde er vor die Wahl gestellt, sich entweder selber anzuzeigen oder die Anzeige der KESB zu überlassen (pag. 542, Z. 1 f.). Der Beschuldigte zeigte sich in der Folge am 06.03.2015 am Schalter der Polizeiwache H.________ selber an (pag. 3).