Stattdessen wird nur noch der Begriff der Beistandschaft verwendet (vgl. Art. 390 ff. ZGB). Vorliegend wird der Einfachheit halber am altrechtlichen Begriff des Vormundes - der bisher im gesamten Verfahren verwendet worden war - festgehalten. Als Vormund hatte der Beschuldigte Verfügungsgewalt über die Konten bzw. das Vermögen des Geschädigten. Der Beschuldigte ist geständig, die ihm gemäss Anklage vorgeworfenen Tathandlungen vor-