6. Unbestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist – wie bereits vor erster Instanz – unbestritten, weswegen diesbezüglich auf die folgenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 564, S. 6 der Entscheidbegründung): Der Beschuldigte war unbestrittenermassen in den relevanten Zeiträumen Juni 2012 sowie Mai 2014 der Vormund des Geschädigten. Der Begriff des Vormundes wurde für Erwachsene im Rahmen der Revision des Erwachsenenschutzrechtes abgeschafft. Stattdessen wird nur noch der Begriff der Beistandschaft verwendet (vgl. Art. 390 ff.