Der subjektive Tatbestand wird damit genügend umschrieben. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung stellt die explizite Feststellung, dass unrechtmässige Bereicherungsabsicht bzw. Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz vorliegen soll, bereits eine rechtliche Würdigung dar, welche so nicht zwingend in die Anklageschrift aufzunehmen ist (STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 5 und 42 zu Art. 325). Der Anklagegrundsatz ist damit vorliegend nicht verletzt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung