Der Beschuldigte hat das Geld gemäss Anklageschrift für eigene Zwecke verbraucht. Aus dieser Umschreibung ergibt sich deutlich, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und in der Absicht, sich selbst zu bereichern, gehandelt haben soll. Der subjektive Tatbestand wird damit genügend umschrieben.