Gleiches hat im vorliegenden Fall zu gelten. Die Anklageschrift vom 28. Oktober 2015 enthält eine kurze, aber vollständige und präzise Umschreibung des angeklagten Sachverhalts. So ist darin festgehalten, dass der Beschuldigte als verfügungsberechtigter Vormund Geld vom Konto von C.________ auf sein eigenes Konto überwiesen und dieses für eigene Zwecke verbraucht habe (vgl. pag. 468). In der Anklageschrift ist demnach das angeklagte Verhalten umschrieben. Der Beschuldigte hat das Geld gemäss Anklageschrift für eigene Zwecke verbraucht.