Das Bundesgericht hat damit bestätigt, dass den Anforderungen an die Anklageschrift Genüge getan ist, wenn sich der subjektive Tatbestand zwangslos aus der Schilderung des Anklagesachverhalts ergibt. Konkret hielt das Bundesgericht fest, dass der subjektive Tatbestand aus der Umschreibung entsprechend dem Straftatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG hervorgehe. Das Verhalten nach dieser Bestimmung sei sowohl bei vorsätzlichem als auch bei grob fahrlässigem Verhalten gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 6.4.2). Gleiches hat im vorliegenden Fall zu gelten.