II. Formelles Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer in seiner Berufungsbegründung zuletzt gerügte Verletzung des Anklagegrundsatzes einzugehen. Er macht geltend, dass das subjektive Tatbestandsmerkmal der ungerechtfertigten Bereicherungsabsicht aus der Anklageschrift nicht ersichtlich werde, weswegen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliege. In casu bleibe auch unklar, ob dem Beschwerdeführer Eventualvorsatz oder Vorsatz vorgeworfen werde (pag. 627). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGer 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 6.3, zum Anklagegrundsatz Folgendes festgehalten: Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art.