5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und im Sanktionenpunkt sowie bezüglich des Widerrufsverfahrens und der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Das Urteil darf aufgrund der fehlenden Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).