2. In Bezug auf das Widerrufsverfahren sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 14.10.2011 bedingt gewährte Vollzug der Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend CHF 300.00, nicht zu widerrufen; 3. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen; 4. Dem Berufungsführer sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die entstandenen Verteidigungskosten zuzusprechen; 5. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen.