_ gab mit Eingabe vom 22. Juli 2016 namens des Beschuldigten sein Einverständnis bekannt (pag. 597), woraufhin am 25. Juli 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert wurde (pag. 599f.). Nach zweimalig gewährter Fristverlängerung reichte die Verteidigung am 26. Oktober 2016 die Berufungsbegründung ein (pag. 616 ff.), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 als geschlossen erachtet wurde (pag. 630f.).