Auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung hin gab die Generalstaatsanwaltschaft am 7. Juli 2016 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren bekannt (pag. 593). Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte den Beschuldigten zur Mitteilung auf, ob er damit einverstanden sei (pag. 594). Rechtsanwalt Dr. B.________ gab mit Eingabe vom 22. Juli 2016 namens des Beschuldigten sein Einverständnis bekannt (pag.