2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 18. Februar 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 555). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 30. Juni 2016 erklärte die Verteidigung die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 588). Auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung hin gab die Generalstaatsanwaltschaft am 7. Juli 2016 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren bekannt (pag.