Im Widerrufsverfahren verzichtete die Vorinstanz darauf, den dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2011 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 60.00 gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen. Hingegen verlängerte sie die Probezeit um 1 Jahr und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren in der Höhe von CHF 300.00. Schliesslich verfügte die Vorinstanz die Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung von CHF 7‘704.30 an Rechtsanwalt Dr. B.________, wobei der Beschuldigte zur Nachzahlung bzw. Zahlung der Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar verpflichtet wurde (pag.