Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 222 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2017 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand qualifizierte Veruntreuung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 09.02.2016 (PEN 2015 280) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 9. Februar 2016 sprach das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der mehrfachen qualifizierten Veruntreu- ung, begangen am 22. Juni 2012 sowie am 22. Mai 2014 in E.________, z.N. von C.________ im Deliktsbetrag von CHF 28‘766.05 schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 140.00, ausmachend total CHF 25‘200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 4‘200.00 (Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 30 Tage) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘650.00 (inkl. Kosten der schrift- lichen Urteilsbegründung) verurteilt. Im Widerrufsverfahren verzichtete die Vorin- stanz darauf, den dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2011 für ei- ne Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 60.00 gewährten bedingten Vollzug zu wi- derrufen. Hingegen verlängerte sie die Probezeit um 1 Jahr und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren in der Höhe von CHF 300.00. Schliesslich verfügte die Vorinstanz die Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung von CHF 7‘704.30 an Rechtsanwalt Dr. B.________, wobei der Be- schuldigte zur Nachzahlung bzw. Zahlung der Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar verpflichtet wurde (pag. 547 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 18. Februar 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 555). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 30. Juni 2016 erklärte die Verteidigung die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanz- lichen Urteils (pag. 588). Auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung hin gab die Generalstaatsanwaltschaft am 7. Juli 2016 ihren Verzicht auf die Teilnah- me am oberinstanzlichen Verfahren bekannt (pag. 593). Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte den Beschuldigten zur Mitteilung auf, ob er damit einver- standen sei (pag. 594). Rechtsanwalt Dr. B.________ gab mit Eingabe vom 22. Juli 2016 namens des Beschuldigten sein Einverständnis bekannt (pag. 597), worauf- hin am 25. Juli 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung aufge- fordert wurde (pag. 599f.). Nach zweimalig gewährter Fristverlängerung reichte die Verteidigung am 26. Oktober 2016 die Berufungsbegründung ein (pag. 616 ff.), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 als geschlos- sen erachtet wurde (pag. 630f.). 2 3. Anträge der Verteidigung In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2016 stellte Rechts- anwalt Dr. B.________ namens des Beschuldigten folgende Rechtsbegehren (pag. 631): 1. Der Berufungsführer sei freizusprechen vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung, angeb- lich mehrfach begangen, am 22.6.2012 und 22.5.2014, in E.________ BE, D.________strasse z.N. von C.________ (i.S.v. Ziff. I./1.1./1.2. der Anklageschrift vom 28.10.2015); 2. In Bezug auf das Widerrufsverfahren sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern, Region Oberland, vom 14.10.2011 bedingt gewährte Vollzug der Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend CHF 300.00, nicht zu widerrufen; 3. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen; 4. Dem Berufungsführer sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die entstandenen Verteidigungskosten zuzusprechen; 5. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 (pag. 599f.) wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 606) sowie ein Bericht über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 604f.) eingeholt. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und im Sanktionenpunkt sowie bezüglich des Widerrufsverfahrens und der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Das Urteil darf aufgrund der feh- lenden Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht zu Unguns- ten des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). II. Formelles Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer in seiner Berufungsbegründung zuletzt gerügte Verletzung des Anklagegrundsatzes einzugehen. Er macht geltend, dass das subjektive Tatbestandsmerkmal der ungerechtfertigten Bereicherungsabsicht aus der Anklageschrift nicht ersichtlich werde, weswegen eine Verletzung des An- klagegrundsatzes vorliege. In casu bleibe auch unklar, ob dem Beschwerdeführer Eventualvorsatz oder Vorsatz vorgeworfen werde (pag. 627). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGer 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 6.3, zum Anklagegrundsatz Folgendes festgehalten: Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die An- klage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu 3 umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungs- rechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Informa- tion des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.3 mit Hinweis). Das Bundesgericht hat damit bestätigt, dass den Anforderungen an die Anklage- schrift Genüge getan ist, wenn sich der subjektive Tatbestand zwangslos aus der Schilderung des Anklagesachverhalts ergibt. Konkret hielt das Bundesgericht fest, dass der subjektive Tatbestand aus der Umschreibung entsprechend dem Straftat- bestand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG hervorgehe. Das Verhalten nach dieser Be- stimmung sei sowohl bei vorsätzlichem als auch bei grob fahrlässigem Verhalten gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 6.4.2). Gleiches hat im vorliegenden Fall zu gelten. Die Anklageschrift vom 28. Oktober 2015 enthält eine kurze, aber vollständige und präzise Umschreibung des ange- klagten Sachverhalts. So ist darin festgehalten, dass der Beschuldigte als verfü- gungsberechtigter Vormund Geld vom Konto von C.________ auf sein eigenes Konto überwiesen und dieses für eigene Zwecke verbraucht habe (vgl. pag. 468). In der Anklageschrift ist demnach das angeklagte Verhalten umschrieben. Der Be- schuldigte hat das Geld gemäss Anklageschrift für eigene Zwecke verbraucht. Aus dieser Umschreibung ergibt sich deutlich, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und in der Absicht, sich selbst zu bereichern, gehandelt haben soll. Der subjektive Tatbestand wird damit genügend umschrieben. Entgegen den Vorbringen der Ver- teidigung stellt die explizite Feststellung, dass unrechtmässige Bereicherungsab- sicht bzw. Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz vorliegen soll, bereits eine rechtli- che Würdigung dar, welche so nicht zwingend in die Anklageschrift aufzunehmen ist (STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 5 und 42 zu Art. 325). Der Anklagegrundsatz ist damit vorliegend nicht verletzt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Unbestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist – wie bereits vor erster Instanz – unbestritten, weswegen dies- bezüglich auf die folgenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 564, S. 6 der Entscheidbegründung): Der Beschuldigte war unbestrittenermassen in den relevanten Zeiträumen Juni 2012 sowie Mai 2014 der Vormund des Geschädigten. Der Begriff des Vormundes wurde für Erwachsene im Rahmen der Revision des Erwachsenenschutzrechtes abgeschafft. Stattdessen wird nur noch der Begriff der Bei- standschaft verwendet (vgl. Art. 390 ff. ZGB). Vorliegend wird der Einfachheit halber am altrechtlichen Begriff des Vormundes - der bisher im gesamten Verfahren verwendet worden war - festgehalten. Als Vormund hatte der Beschuldigte Verfügungsgewalt über die Konten bzw. das Vermögen des Geschä- digten. Der Beschuldigte ist geständig, die ihm gemäss Anklage vorgeworfenen Tathandlungen vor- 4 genommen zu haben. Er gibt zu, am 22.06.2012 vom Konto des Geschädigten bei der F.________Bank CHF 16‘766.05 auf ein eigenes Konto überwiesen (pag. 5) sowie am 22.05.2014 CHF 12‘000.00 in Bar vom Konto des Geschädigten bei der G.________Bank abgehoben zu haben (pag. 6). Ebenfalls zugegeben ist, dass er das Geld des Geschädigten für die Bezahlungen von eige- nen Rechnungen verwendet hat. Mit Überweisung vom 26.02.2015 bezahlte der Beschuldigte dem Geschädigten CHF 30‘000.00 zurück (pag. 84, pag. 542, Z. 4 ff.). Nachdem der Beschuldigte die Sachlage gegenüber der KESB Oberland West aufgedeckt hatte, wurde er vor die Wahl gestellt, sich entweder selber anzuzeigen oder die Anzeige der KESB zu überlassen (pag. 542, Z. 1 f.). Der Be- schuldigte zeigte sich in der Folge am 06.03.2015 am Schalter der Polizeiwache H.________ selber an (pag. 3). Es ist kein Grund ersichtlich, warum am Geständnis des Beschuldigten gezweifelt werden sollte. Ne- ben dem Beschuldigten wurden keine weiteren Personen befragt. Im Einverständnis der KESB wurde darauf verzichtet, den Geschädigten über das Strafverfahren überhaupt nur in Kenntnis zu setzen (pag. 8, Z. 28 f.). Die Aussagen des Beschuldigten decken sich zudem mit den Bankbelegen, die die Überweisung und das Abheben der Beträge dokumentieren (pag. 5 f. und 84). Das Gericht stellt dem- nach für die Sachverhaltsermittlung auf die Angaben des Beschuldigten ab. Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des Beschuldigten, welche vorliegend das einzige subjektive Beweismittel darstellen und auf welche – wie die Vorinstanz zu- treffend ausführt – vollumfänglich abgestellt werden kann, korrekt wie folgt wieder- gegeben (pag. 565, S. 7 der Entscheidbegründung): Der Beschuldigte gab an, in einer finanziellen Schieflage gewesen zu sein (pag. 8, Z. 54, pag. 19, Z. 310, pag. 540, Z. 22 ff.) und betonte, sich keine Luxusartikel, ein Auto oder Ferien geleistet zu haben, es sei um das finanzielle Überleben gegangen (pag. 9, Z. 79 f., pag. 19. Z. 312 ff.). Er habe mit dem Geld Rechnungen bezahlt, AHV, Steuern, Krankenkasse (pag. 540, Z. 37). Er habe das Geld 2012 genommen mit dem Gedanken, es möglichst schnell wieder zurückzubezahlen (pag. 8, Z. 43 f.). Er habe immer die Absicht gehabt, das Geld zurückzubezahlen. Leider habe der Vorgang einfach länger gedauert als erhofft (pag. 9, Z. 80 f.). Er habe das zur Überbrückung gemacht in der Absicht, das Geld innerhalb kurzer Frist zurückzubezahlen (pag. 540, Z. 25 f.). Er habe das Geld im Idealfall bis Ende 2012 zurückbezahlen wollen, was prinzipiell möglich gewesen wäre mit den Maklereinnahmen, es sei dann aber zu einem Einbruch (gemeint der Einnahmen) gekommen (pag. 541, Z. 4 f.). Das im Mai 2014 bezogene Geld habe er bis zur nächsten Revision zurückbezahlen wollen, habe diese jedoch immer wieder hinausgezögert. Er habe gehofft, nach einer „Durststrecke“ wieder bessere Zeiten zu erleben (pag. 541, Z. 29 ff.). Weiter erklärte der Beschuldigte, es hätte ein Zeitgewinn sein sollen, er habe ¾ Jahr Zeit gehabt, um eine Lösung zu finden. Die Rückzahlung sei 2014 sicher unrealistischer gewesen, aber er habe das Messer am Hals gehabt (pag. 541, Z. 35 f.). In gewissem Mass sei eine Rückzahlung 2014 schon realistisch gewesen, er habe es aber einfach nicht geschafft. Er habe aus früheren Zeiten aber gewusst, dass es möglich sei, ein solches Einkommen zu erzielen (pag. 542, Z. 26 f.). Die Situation (finanziell) habe sich zugespitzt, daher habe er keine andere Lösung gesehen (pag. 540, Z. 32). Kredite seien ihm nicht gewährt worden, da er bereits einige Zahlungsbefehle ein- getragen gehabt habe. Die Hypothek habe er auch deshalb nicht aufgestockt (pag. 540, Z. 43 ff.). Beim Geschädigten habe sowohl 2012 wie auch 2014 noch Liquidität bestanden (pag. 541, Z. 8 und Z. 39). Er habe die Rechnungen des Geschädigten alle begleichen können (pag. 541, Z. 13 ff. und 41 ff.). Er habe ein privates Darlehen aufgenommen, um den Betrag zurückbezahlen zu können (pag. 19, Z. 317 f., pag. 542, Z. 9). Den letzten Vormundschaftsbericht habe er ungefähr 2013 für 2012 einge- 5 reicht. Er habe persönlich eine schwierige Zeit gehabt und es sei dieser Vorfall dazu gekommen, wel- chen er eigentlich habe in Ordnung bringen wollen. Er habe die Hoffnung gehabt, es sei wieder in Ordnung, wenn er den Bericht einreiche (pag. 14, Z. 131 ff.). Der Beschuldigte verfügt über zwei Häu- ser, eine landwirtschaftliche Liegenschaft, eine Wohnung sowie einen Gewerberaum (pag. 21, Z. 375 f.). Der Beschuldigte führte aus, sie seien von der Überlegung, eine Liegenschaft zu verkaufen, um die finanzielle Situation zu entschärfen abgekommen, da die Hypotheken relativ hoch seien und die Liegenschaften einen gewissen, kleinen Gewinn einbringen würden (pag. 21, Z. 392 ff.). Der angeklagte Sachverhalt hat demnach als erwiesen zu gelten. IV. Rechtliche Würdigung 7. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand be- jaht. Sie hat in subjektiver Hinsicht festgehalten, dass der Beschuldigte zwar willig gewesen sei, Ersatz zu leisten. Eine realistische Ersatzfähigkeit habe jedoch nicht vorgelegen, zumal seine finanzielle Lage gemäss eigenen Angaben derart schlecht gewesen sei, dass er keinen anderen Ausweg sah, als Geld von C.________ zu verwenden. Der Beschuldigte habe zwar über mehrere Liegenschaften verfügt, er hätte diese aber zuerst verkaufen müssen um liquide zu sein, was er gemäss eige- nen Angaben nicht vorgehabt habe. Der Beschuldigte habe insbesondere bei der erneuten Tatbegehung im Mai 2014, als er bereits wieder über erhebliche finanziel- le Probleme verfügt habe, keinesfalls davon ausgehen dürfen, dass er die Summe innert Kürze wieder hätte beschaffen können. Dass der Beschuldigte den geschul- deten Betrag schliesslich zurückgegeben habe, ändere nichts an diesen Aus- führungen, da er für die Rückzahlung ein privates Darlehen habe aufnehmen müs- sen (pag. 567f., S. 9f. der Entscheidbegründung). 8. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bestreitet, dass der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Der Be- schuldigte habe sich in einer prekären finanziellen Situation befunden, weswegen er das Geld auf sein Konto überwiesen habe. Er habe sich jedoch nicht unrecht- mässig bereichern oder Herrn C.________ einen Schaden zufügen wollen. Er habe immer die Absicht gehabt, das Geld, welches er als eine Art Darlehen betrachtet habe, so rasch als möglich zurückzubezahlen. Der Beschuldigte sei auch faktisch in der Lage gewesen, aus eigenen Mitteln Ersatz zu leisten. Es wäre ihm möglich gewesen, die Liegenschaften zu verkaufen oder die Hypothek zu erhöhen, auch wenn er dies nicht gewollt habe und die Summe schliesslich aus einem privaten Darlehen zurückbezahlt habe. Daraus könne jedoch nicht auf fehlende Ersatzfähig- keit geschlossen werden (pag. 625 ff.). 9. Würdigung durch die Kammer Der Veruntreuung macht sich schuldig, wer ihm anvertraute fremde Vermögens- werte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Wer die Tat als Vormund oder Beistand begeht, macht sich der quali- fizierten Tatbegehung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig. 6 Durch den Beschuldigten wird nicht bestritten, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist. Indem er als Vormund von C.________ insgesamt einen Betrag von CHF 28‘766.05 von einem Konto des Geschädigten, über welches er als Vormund die Verfügungsberechtigung und -macht hatte, abhob bzw. auf sein eigenes Konto überwies, aus finanzieller Not für eigene Zwecke verwendete und damit den An- spruch von C.________ auf Auszahlung dieses Betrags gegenüber der Bank verei- telte, hat er den objektiven Tatbestand erfüllt. Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschuldigte auch vorsätzlich und mit Bereiche- rungsabsicht gehandelt hat, mithin also ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Berei- cherungsabsicht. Wer eine anvertraute Sache dem Berechtigten jederzeit zur Ver- fügung zu halten hat, bereichert sich unrechtmässig, wenn er sie zu seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen. Ist der Täter in einem solchen Fall fähig und gewillt, die Sache zu einem späteren Zeit- punkt zu ersetzen, dann beabsichtigt er eine vorübergehende Bereicherung, was zur Bestrafung genügt (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_609/2010 vom 28. Fe- bruar 2011, E. 3.3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte handelte vorliegend wissentlich und willentlich und damit mit di- rektem Vorsatz. Er wusste, dass er nicht dazu berechtigt war, die ihm anvertraute Summe von insgesamt CHF 28‘766.05, an welcher C.________ berechtigt war, auf sein Konto zu überweisen bzw. bar zu beziehen und für eigene Zwecke zu verwen- den. Dennoch hat er willentlich derart gehandelt. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte dabei über Bereicherungsabsicht verfügte. Der Beschuldigte war gewillt, die Summe später – sobald sich seine finanzielle Lage gebessert hätte – zurückzubezahlen. Sein Ersatzwille ist damit grundsätzlich zu be- jahen. Hingegen mangelt es vorliegend an der Ersatzfähigkeit. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist nur dann von einer Ersatzfähigkeit auszugehen, wenn der Täter fähig ist, die Sache jederzeit sofort zu ersetzen, wovon vorliegend nicht auszugehen ist. Hätte der Geschädigte sein Vermögen von der Bank bezie- hen wollen, wäre es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, die Summe sofort zurückzubezahlen. Vielmehr hätte er zuerst gemäss eigenen Angaben seine Lie- genschaften verkaufen, die Hypothek erhöhen, oder – wie er dies schliesslich vor- liegend gemacht hat – sich auf anderem Wege ein Darlehen beschaffen müssen. Dies hätte naturgemäss einige Zeit in Anspruch genommen. Von einer sofortigen Ersatzfähigkeit kann damit keine Rede sein. Dass der Beschuldigte nicht zu sofor- tigem Ersatz fähig war, ergibt sich denn auch daraus, dass er die Handlungen nur deshalb vornahm, da er sich gemäss eigenen Angaben, auf die vorliegend abzu- stellen ist, in einer prekären finanziellen Situation befand, kein Darlehen von einer Bank erhältlich machen konnte und keine weitere Möglichkeiten sah, an finanzielle Mittel zu gelangen. Gerade mit Blick auf diese finanzielle Notlage ist davon auszu- gehen, dass es dem Beschuldigten an der Fähigkeit, die bezogenen finanziellen Mittel jederzeit und sofort zurückzuerstatten, gemangelt hat. Ansonsten hätte er nach Ansicht der Kammer einen anderen (legalen) Weg gewählt, um an finanzielle Mittel zu gelangen. Der Beschuldigte verfügte damit über eine vorübergehende Be- 7 reicherungsabsicht, was zur Bejahung des subjektiven Tatbestands gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung genügt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt und mangels sofortiger Ersatzfähigkeit auch über eine vorübergehende Bereiche- rungsabsicht verfügt hat. Der objektive und subjektive Tatbestand ist erfüllt, Recht- fertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weswegen der Be- schuldigte der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziffer 2 StGB schuldig zu erklären ist. V. Strafbefreiung 10. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass gestützt auf Art. 52f. StGB aus formellen Gründen kein Freispruch erfolgen könne, es sei jedoch zu prüfen, ob von einer Strafe abzu- sehen sei. Vorliegend sei in Anbetracht der hohen Deliktssummen nicht von einem Bagatellfall auszugehen. Schuld und Tatfolgen seien nicht gering, weswegen ein Strafbedürfnis vorliege. Zwar sei der finanzielle Schaden durch den Beschuldigten mehr als gedeckt worden. Der Umstand, dass dem Geschädigten der Sachverhalt gemäss Entscheid der KESB nicht mitgeteilt worden sei, weise darauf hin, dass der Geschädigte grosses Vertrauen in den Beschuldigten gelegt habe und dieses durch den Beschuldigten missbraucht worden sei. Da der Geschädigte keine Kenntnis des Vorfalls erlangt habe, könne auch keine Wiedergutmachung geleistet werden. Es bestehe zudem nicht nur aus spezialpräventiven Gründen, sondern auch aus generalpräventiven Gründen ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bestrafung des Beschuldigten. Der Beschuldigte sei vom Staat und von der Öffent- lichkeit in sein Amt als Vormund eingesetzt worden. Ihm sei ein erhebliches Ver- trauen entgegengebracht worden, welches er ausgenutzt habe. Die öffentlichen In- teressen seien daher stark betroffen und die Voraussetzungen für eine Strafbefrei- ung vorliegend nicht erfüllt (pag. 568 ff., S. 10-13 der Entscheidbegründung). 11. Argumente der Verteidigung Die Verteidigung verweist zunächst darauf, dass ein Teil der Lehre die Ansicht ver- trete, dass auch vorliegend in Anwendung von Art. 53 StGB noch ein Freispruch er- folgen könne. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 53 StGB seien be- reits von Anfang an erfüllt gewesen, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zu Unrecht eingeleitet, weswegen es stossend wäre, wenn vorliegend kein Freispruch erfolgen würde (pag. 624). Der Beschuldigte erachtet die Voraussetzungen von Art. 53 StGB als erfüllt. Es sei nicht erforderlich, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gänzlich fehle. Spezialpräventive Überlegungen würden gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung bei der Prüfung von Art. 53 StGB nur eine untergeordnete Rolle spielen. Da lediglich individuelle Interessen einer Privatperson vorliegen würden, und der Beschuldigte den Schaden gedeckt habe, sei von keinem oder nur einem geringen Interesse an der Strafverfolgung auszugehen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe denn auch auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung und am oberinstanzlichen 8 Verfahren verzichtet. Die KESB habe das Verhalten des Beschuldigten bereits sanktioniert, indem sie ihn seines Amtes als Beistand enthoben habe, weswegen das Bedürfnis an einer weiteren Strafe weitgehend entfalle. Die Belastung des Strafverfahrens stelle für den Beschuldigten Bestrafung genug dar, um eine positi- ve Legalprognose zu gewährleisten (pag. 618 ff.). Eine Versöhnung, wie sie das Gesetz erfordere, sei aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht möglich. Herr C.________ leide an einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung und neige zu affektiven Reaktionen, wes- wegen seine Reaktion schwierig abzuschätzen und zum Schutze des Pflegeperso- nals auf eine Mitteilung verzichtet worden sei. Die gesundheitliche Situation des Geschädigten würde es im Übrigen auch gar nicht mehr zulassen, die Schadens- wiedergutmachung zu realisieren und akzeptieren. Das Kriterium der Akzeptanz der Wiedergutmachung könne daher vorliegend nicht von Relevanz sein. In jedem Fall sei davon auszugehen, dass der Geschädigte die Wiedergutmachung akzep- tieren würde. Der Schaden sei ersetzt worden, der Geschädigte pflege eine gute Beziehung zur Familie des Beschuldigten, insbesondere zu dessen Mutter, und es sei ohnehin davon auszugehen, dass der Geschädigte dem Beschuldigten – wenn es dessen gesundheitlicher Zustand zugelassen hätte – ein Darlehen gewährt hät- te. Schliesslich sei aktenkundig, dass der Geschädigte stets ein sehr geringes In- teresse an seiner finanziellen Situation gezeigt habe, weswegen davon auszuge- hen sei, dass ihm die Transaktion egal gewesen wäre (pag. 621 ff). 12. Würdigung durch die Kammer Ob es im jetzigen Verfahrensstadium noch möglich wäre, den Beschuldigten in Anwendung von Art. 53 StGB freizusprechen, wie dies der Beschuldigte geltend macht, oder ob lediglich auf eine Strafe zu verzichten wäre, kann vorliegend offen bleiben. Die Kammer erachtet – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die Vor- aussetzungen von Art. 52 und 53 StGB ohnehin nicht als erfüllt. Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Ansicht des Beschuldigten der Gesetzeswortlaut entgegensteht und dass gemäss nach wie vor geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Strafbefreiung nach Art. 53 StGB nur ein Schuldspruch unter Verzicht auf Strafe möglich ist. Eine Verfahrenseinstellung falle ebenso wie ein Freispruch ausser Be- tracht (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.2 sowie auch explizit BGE 135 IV 12 E. 3.6). Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB). Weder Schuld noch Tatfolgen sind vorliegend angesichts der hohen De- liktssumme von insgesamt CHF 28‘766.05 gering. Auch wenn der Beschuldigte den verursachten Schaden später wieder gedeckt hat, hat er das Vertrauen des Ge- schädigten als dessen Vormund während mehrerer Jahre erheblich missbraucht und diesen (in diesem Zeitraum) auch am Vermögen geschädigt. Auch die Tatfol- gen wiegen daher nicht leicht. Diese Folgerung ergibt sich insbesondere auch aus den durch die Vorinstanz aufgeführten und in der Literatur genannten Beispiele des Anwendungsbereichs von Art. 52 StGB, so der Diebstahl eines Brötchens oder das Erschleichen eines Kinoeintritts (vgl. pag. 569, S. 11 der Entscheidbegründung). Zu 9 Recht macht der Beschuldigte vor oberer Instanz denn auch nicht mehr geltend, Art. 52 StGB sei erfüllt. Hingegen macht der Beschuldigte vor oberer Instanz geltend, die Voraussetzungen von Art. 53 StGB seien erfüllt. Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumut- baren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszuglei- chen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überwei- sung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädig- ten an der Strafverfolgung gering sind (Art. 53 StGB). Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Voraussetzungen von Art. 53 StGB kann zunächst einmal auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 570, S. 12 der Entscheidbegründung). Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Strafver- folgung im Sinne von Art. 53 StGB gegeben ist. Ob die übrigen Voraussetzungen von Art. 53 StGB erfüllt sind, insbesondere auch, ob eine Wiedergutmachung ohne das Wissen des Geschädigten möglich ist, kann unter Berücksichtigung der folgen- den Erwägungen offen bleiben. Das Bundesgericht hat sich zum öffentlichen Inter- esse an der Strafverfolgung wie folgt geäussert (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_344/2013 vom 19. Juli 2013, E. 4.3): Selbst wenn sich die Tatschwere im Rahmen von Art. 53 lit. a StGB hält und volle Wiedergutmachung geleistet wurde, führt dies nicht zwingend zum Entfallen des öffentlichen Interesses an der Strafver- folgung. Zu beurteilen bleibt, ob die Verhängung einer Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten notwendig erscheint. Aus Sicht der positiven Generalprävention kann das Vertrauen der Allgemeinheit in das Recht gestärkt werden, wenn festgestellt wird, dass auch der Täter den Normbruch anerkennt und sich bemüht, den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Spezialpräventive Überlegungen sind bereits beim Entscheid über den bedingten Strafvollzug zu berücksichtigen. Da die Gewährung des Strafaufschubs eine Voraussetzung der Wiedergutmachung ist, spielen sie bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach Art. 53 StGB nur eine untergeordnete Rolle. Während die Strafzwecke ganz allgemein zu berücksichtigen sind, ist bei der Beurteilung der öffentlichen Straf- verfolgungsinteressen im konkreten Fall insbesondere auch nach den geschützten Rechtsgütern zu unterscheiden. Art. 53 StGB nimmt explizit Bezug auf die Wiedergutmachung des begangenen Un- rechts. Worin dieses Unrecht liegt, definieren die einzelnen Tatbestände. Bei Straftaten gegen indivi- duelle Interessen und einem Verletzten, der die Wiedergutmachungsleistung akzeptiert, wird häufig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung entfallen. Bei Straftaten gegen öffentliche Inter- essen ist zu beurteilen, ob es mit der Erbringung der Wiedergutmachung sein Bewenden haben soll oder ob sich unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen. Der Täter muss jedenfalls die Normverletzung anerkennen und sich bemühen, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 und E. 3.5.3; Urteil 6B_152/2007 vom 13. Mai 2008 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erachtet die Kammer das öffentli- che Interesse an der Strafverfolgung vorliegend nicht als gering. Zwar ist durchaus zutreffend, dass geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Veruntreuung das Vermögen ist und damit ausschliesslich Individualinteressen betroffen sind (MAR- CEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auf- 10 lage 2013, N 7 zu Art. 138 mit Verweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung). Hingegen entfällt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bei der Verlet- zung von Individualinteressen wie oben dargelegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in jedem Fall. Ist der Öffentlichkeit wie vorliegend kein Scha- den entstanden, führt dies mit anderen Worten entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht zwingend zu einem geringfügigen Interesse an der Strafverfol- gung. Auch aus dem Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft nicht am obe- rinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, lässt sich kein solches Desinteresse ableiten, sind doch verschiedene Gründe für einen solchen Verzicht denkbar. Dass der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände bereits eine Bestrafung zu er- dulden hatte, welche das öffentliche Interesse an der Bestrafung verschwinden lässt, ist nach Ansicht der Kammer ebenso wenig zutreffend. Der Umstand, dass die KESB den Beschuldigten angesichts dessen tatbestandsmässigen Verhaltens seines Amtes als Vormund enthoben hat, diente in erster Linie dem Schutz des Geschädigten und ist nicht als Bestrafung zu werten. Dies hat umso mehr zu gel- ten, als der Beschuldigte selbst darlegt, dass er für seine Tätigkeit, welche er im Sinne eines Freundschaftsdienstes ausübte, nur eine symbolische Entschädigung erhielt und diese Massnahme der KESB damit auch keine einschneidenden finan- ziellen Auswirkungen für ihn hatte (pag. 625). Die durch die KESB getroffene Massnahme stellt bereits aufgrund ihres alleinigen Zweckes, den Schutz der Be- dürftigen bzw. konkret des Geschädigten zu gewährleisten, kein Strafersatz dar, welche das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung als gering erscheinen las- sen würde. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist vorliegend nach Ansicht der Kammer trotz der durch den Beschuldigten geleisteten finanziellen Wiedergutma- chung zu bejahen. Die Wiedergutmachung ist angesichts der Position des Be- schuldigten eben gerade nicht ausreichend, um das Vertrauen der Allgemeinheit in das Rechtssystem zu festigen. Der Beschuldigte handelte in seiner Stellung als Vormund. Dem Geschädigten war es aufgrund seines Alters und seiner Einschrän- kungen nicht möglich, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln. In die- sem Fall besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass eine Privatper- son, idealerweise aus dem Umfeld des Betroffenen, diese Aufgaben für die fragli- che Person wahrnimmt und deren finanzielle Angelegenheiten nach bestem Wis- sen und Gewissen regelt. Dem Beschuldigten kam als Vormund vorliegend eine grosse Freiheit zu. Zwar war er der Kontrolle der KESB unterstellt, dieser ist es je- doch naturgemäss nicht möglich, solche Handlungen zu verhindern. Es besteht damit ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit, dass der Vormund bzw. der Be- schuldigte die ihm gemäss Gesetz zukommenden Aufgaben gewissenhaft ausübt und seine Stellung nicht missbraucht. Ein solcher Vertrauensbruch dürfte regel- mässig auch geeignet sein, die Ausgestaltung des Instituts der Vormundschaft bzw. der Beistandschaft und/oder die Arbeit und Kompetenz der KESB in Frage zu stellen. Gerade mit Blick auf diese möglichen Auswirkungen besteht nach Ansicht der Kammer ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, und zwar unabhängig davon, ob der Beschuldigte Ersatz geleistet hat oder nicht. Schliesslich sprechen auch generalpräventive Gründe dafür, vorliegend nicht von einer Strafe abzusehen. Führt die Leistung einer Wiedergutmachung dazu, dass 11 von einer Bestrafung des Vormunds, welcher sich auch nur vorübergehend am Vermögen des Verbeiständeten bereichert hat, abzusehen ist, ist von einer äus- serst geringen Abschreckungswirkung auszugehen. Die Öffentlichkeit hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran, derartiges Verhalten zu verhindern und damit zu sanktionieren. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine Strafbefreiung gemäss Art. 53 StGB aufgrund des gewichtigen öffentlichen Interessens an der Bestrafung vorliegend nicht in Frage kommt. Die Leistung einer Wiedergutmachung durch den Beschul- digten ist vielmehr im Rahmen der Strafzumessung angemessen zu berücksichti- gen. VI. Strafzumessung 13. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 572f., S. 14f. der Entscheidbegründung). 14. Strafrahmen Der Beschuldigte wurde der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig ge- sprochen. Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jah- ren (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, den ordent- lichen Strafrahmen zu unter- oder überschreiten. Vorliegend ist in einem ersten Schritt die Strafe für das schwerere Delikt, die Ver- untreuung im Deliktsbetrag von CHF 16‘766.05 (Juni 2012) zu bestimmen. Diese Strafe ist anschliessend aufgrund der Verurteilung wegen Veruntreuung im Delikts- betrag von CHF 12‘000.00 (Mai 2014) angemessen zu erhöhen. Zusammen mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer aufgrund der praktisch identischen Tatbege- hung und –umstände als angezeigt, die Tatkomponenten zusammen abzuhandeln. 15. Tatkomponenten 15.1 Objektive Tatkomponenten Vorliegend hat der Beschuldigte als Vormund einen Betrag von CHF 16‘766.05 und CHF 12‘000.00, insgesamt ausmachend CHF 28‘766.05, veruntreut. Die Deliktss- umme ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte als Privatperson ge- handelt hat und der Geschädigte ebenfalls eine Privatperson ist, nicht unerheblich. Dennoch wiegt die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Vergleich zur breiten Palette von möglichen Tatbestandsvarianten noch leicht. Der Beschuldigte handelte in seiner Eigenschaft als Vormund, was als tatbe- standsmässig zu qualifizieren ist. Er liess sich die Deliktsbeträge vom Konto des Geschädigten auf sein eigenes Konto überweisen bzw. hob den betreffenden Be- trag bar ab. Die Art und Weise der Deliktsbegehung ist neutral zu werten und geht nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Zu erwähnen ist, dass dem Beschul- digten keine besonderen Hindernisse im Weg standen, welche er zu überwinden 12 hatte. Als Vormund des Geschädigten hatte er Zugang zu dessen Konti und es war ihm ohne weiteres möglich, die strafbaren Handlungen zu begehen. Der Beschuldigte kannte das Desinteresse des Geschädigten an seinen finanziel- len Belangen. Er wusste zudem, dass der Geschädigte aufgrund seiner Einschrän- kungen und aufgrund des Vertrauensverhältnisses, welches zwischen ihnen be- stand, keinen Verdacht schöpfen und seine Handlungen nicht aufdecken würde. Bei der zweiten Tatbegehung ist – obwohl die Deliktssumme kleiner ist – von einer ebenfalls erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass er bereits einmal Geld des Geschädigten veruntreut hat und er die Summe, trotz entsprechenden Vorsatzes, noch nicht zurückbezahlen konnte. Dennoch hat er sich erneut am Vermögen des Geschädigten bereichert. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponente ist – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – von einem leichten Verschul- den auszugehen. 15.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Ver- schuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigt in einer finan- ziellen Notlage befand und er über den Vorsatz verfügte, das Geld bei besserer fi- nanzieller Lage wieder zurückzubezahlen. Dieser Umstand kommt ihm jedoch bei der Beurteilung der 2. Tatbegehung nicht mehr zugute. Der Beschuldigte wusste zu diesem Zeitpunkt, dass es ihm nicht gelungen ist, die bereits vor rund 2 Jahren entwendete Summe zurückzubezahlen. Trotz der bestehenden Notlage wäre es dem Beschuldigten jedoch ohne weiteres zuzumuten gewesen, auf legalem Wege finanzielle Mittel zu beschaffen. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten neutral zu werten. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist – im Verhältnis zum Strafrahmen – von einem leichten Verschulden auszugehen. 15.3 Einsatzstrafe und Asperation Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, des weiten Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und des leichten Verschuldens erachtet die Kammer bei einer Deliktssumme von CHF 16‘766.05 eine Einsatzstrafe von 200 Strafeinhei- ten als verschuldensangemessen. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der zweiten Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung im Umfang von CHF 12‘000.00 an- gemessen zu erhöhen. Zwar ist diesbezüglich von einem niedrigeren Deliktsbetrag auszugehen, die Kammer erachtet das Verschulden jedoch wie oben dargelegt als erheblich, da der Beschuldigte bereits zuvor Vermögen veruntreut hatte, welches er trotz entsprechenden Vorsatzes nicht zurückbezahlen konnte. Damit ist diesbezüg- lich von einer Strafe von 180 Strafeinheiten auszugehen. Asperiert ist eine Strafe von 120 Strafeinheiten anzurechnen. Insgesamt ist unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten für die mehrfa- che qualifizierte Veruntreuung eine Strafe von 320 Strafeinheiten auszusprechen. 13 16. Täterkomponente 16.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwie- sen werden (pag. 575, S. 17f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater zweier Kindern, er ist nach wie vor zu 50 % als Chauffeur und zu 50 % als Immobilienmakler tätig. Der Beschuldigte erzielt zusammen mit seiner Ehefrau ein Nettoeinkommen von CHF 4‘000.00. Er verfügt über Liegenschaften mit einem Steuerwert von CHF 1‘500‘000.00, welche jedoch mit CHF 1‘800‘000.00 belehnt sind. Der Beschuldigte ist zudem verschuldet (pag. 604f.). Einschlägige Vorstrafen sind keine vorhanden, der Beschuldigte ist wegen Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern vorbestraft (pag. 606). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus. 16.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich selbst angezeigt, wobei die Selbstanzeige auf Druck der KESB erfolgt ist. Dieses Geständnis kann sich daher nach Ansicht der Kammer nur in geringem Masse strafmindernd auswirken. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, sein Verhalten gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und ist neutral zu werten. Erheblich strafmindernd im Sinne von Art. 48 Bst. d StGB ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die veruntreuten Beträge trotz schlechter finanzieller Ver- hältnisse freiwillig samt Zins beglichen hatte. Diese Wiedergutmachung hat sich insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Tatbestand der Ver- untreuung ausschliesslich Individualinteressen schützt, erheblich strafmindernd auszuwirken. Konkret ist die Strafe von 320 Strafeinheiten um gut 50 % auf 150 Strafeinheiten zu reduzieren. 17. Strafart und Tagessatzhöhe Bei einer Strafhöhe von 150 Strafeinheiten ist eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Tagessatzhöhe beträgt gemäss den aktu- ellen Angaben des Beschuldigten bei einem monatlichen Nettofamilieneinkommen von CHF 4‘000.00 CHF 40.00 (pag. 605). 18. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 577, S. 19 der Entscheid- begründung) und das vorliegend geltende Verschlechterungsverbot ist dem Be- schuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren. Abweichend von den vorinstanzli- 14 chen Ausführungen erachtet die Kammer eine erhöhte Probezeit nicht als notwen- dig. Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Die Kammer erachtet es an- gesichts der durch den Beschuldigten gezeigten Reue nicht als notwendig, die Probezeit zu erhöhen, um den Beschuldigten zu normgemässem Verhalten zu be- wegen. Die Probezeit ist daher auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren fest- zulegen. 19. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Ver- bindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichts- punkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 75). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Strafenkombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. dazu BGE 134 IV 60, E. 7.3., mit Hinweisen, sowie BGE 134 IV 16, E. 6.2). Die Verbindungsbusse sollte dabei grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtstrafe betragen. Abweichun- gen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Das Ausfällen einer Verbindungsbusse erscheint vorliegend sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt. Die Verbindungs- busse beträgt ein Fünftel der Gesamtstrafe und damit 30 Tagessätze à CHF 40.00, total ausmachend CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. Die bedingt auszusprechende Geldstrafe beträgt damit 120 Tagessätze à CHF 40.00, total ausmachend CHF 4‘800.00. VII. Widerruf Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 60.00 zu widerrufen, sie hat jedoch die Probezeit um ein Jahr verlängert (pag. 578, S. 20 der Entscheidbegründung). Der Verzicht auf den Widerruf der Strafe ist in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer erachtet es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz vorliegend nicht als notwendig, die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Nicht nur ist von einer günstigen Prognose auszugehen, die Kammer geht davon aus, dass gerade angesichts der beschränkten finanziellen Möglichkeiten die Ver- bindungsbusse den Beschuldigten genügend stark treffen und ihn zu normgemäs- sem Verhalten anhalten wird. Die erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren in der Höhe von CHF 300.00 sind durch den Beschuldigten zu tragen, da er diese Kosten durch seine de- liktische Tätigkeit verursacht hat. Oberinstanzlich wird angesichts des geringen 15 Aufwands jedoch darauf verzichtet, Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren auszuscheiden. VIII. Kosten und Entschädigung 20. Erstinstanzliche und oberinstanzliche Verfahrenskosten Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und hat in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘650.00 zu tragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte in Bezug auf die Schuldsprüche grundsätzlich als unterliegend zu gelten, hingegen wurde die Strafe in nicht unerheblichem Mas- se reduziert, weswegen er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 533.35, zu bezahlen hat. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 266.65 sind durch den Kanton Bern zu tragen. 21. Amtliche Entschädigung Die durch die Vorinstanz bestimmte Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz in der Höhe von CHF 7‘704.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist zu bestätigen. Hingegen ist das volle Honorar auf Grundlage des kantonalen Tarifs bei CHF 250.00 festzulegen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1‘809.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt Dr. B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren einen Auf- wand von 17,5 Stunden und Auslagen von CHF 59.60 geltend, was als angemes- sen erachtet wird (pag. 632f.). Soweit der Beschuldigte im Umfang von 1/3 obsiegt, wird Rechtsanwalt Dr. B.________ mit CHF 1‘280.70 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) amtlich entschädigt. Soweit der Beschuldigte im Umfang von 2/3 unter- liegt, ist Rechtsanwalt Dr. B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 2‘561.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. A.________ hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallen- de ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘561.50 zurückzuzahlen und Rechts- anwalt Dr. B.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 629.65 zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, basierend auf einem Stundenansatz von CHF 250.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 16 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 9. Februar 2016 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als: der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Ober- land vom 14.10.2011 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 60.00 gewährte be- dingte Vollzug nicht widerrufen wird. II. A.________ wird schuldig erklärt: der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, begangen am 22.06.2012 sowie am 22.05.2014 in E.________, z.N. von C.________, und in Anwendung der Artikel 34 Abs. 1, 42 Abs. 1, 47, 48 lit. d, 48a, 49 Abs. 1, 106, 138 Ziffer 1 und 2 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 40.00, total ausmachend CHF 4‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt; 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘650.00; 4. zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00, ausmachend CHF 533.35. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 266.65 sind durch den Kanton Bern zu tragen. 17 III. 1. Im Widerrufsverfahren wird die Probezeit nicht verlängert. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren in der Höhe von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3. Oberinstanzlich werden für das Widerrufsverfahren keine Kosten ausgeschieden. IV. Amtliche Entschädigung Erste Instanz: Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. B.________ werden für das erstinstanzliche Verfah- ren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.50 200.00 CHF 6'700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 433.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'133.60 CHF 570.70 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'704.30 volles Honorar 33.5 250.00 CHF 8'375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 433.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'808.60 CHF 704.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'513.30 nachforderbarer Betrag CHF 1'809.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7‘704.30. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzah- len und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz von CHF 1‘809.00 zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz: Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. B.________ wie folgt bestimmt: 18 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.83 200.00 CHF 1'166.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 19.85 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'185.85 CHF 94.85 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'280.70 Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt, wird die Entschädigung von Rechtsan- walt Dr. B.________ wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.66 200.00 CHF 2'332.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 39.75 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'371.75 CHF 189.75 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'561.50 volles Honorar CHF 2'915.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 39.75 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'954.75 CHF 236.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'191.15 nachforderbarer Betrag CHF 629.65 A.________ hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unter- liegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘561.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 629.65 zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) 19 Bern, 13. Januar 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 20