1. Die dem Beschuldigten auszurichtenden Entschädigungen von CHF 800.00 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 6‘004.05 für die beiden oberinstanzlichen Verfahren werden mit den ihm auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. A.________ verbleibt damit eine Restforderung von CHF 4‘804.05. 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft