und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 oben in Anwendung der Art. 12 Abs. 1 Bst. b, 19 Abs. 3 JaV; Art. 16 Abs. 1 und 2 JaDV; Art. 14, 31 Abs. 1 Bst. a JWG Art. 28 Abs. 2, 34 Abs. 1 Bst. n WG Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB i.V.m. 1 Abs. 1 KStrG Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 14 Tage festgesetzt. 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘000.00. IV. Weiter wird verfügt: