von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz oder des Versuchs dazu, angeblich begangen am 22./23. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Vernachlässigen eines zuvor angeschossenen Tieres, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von pauschal CHF 800.00 und im oberinstanzlichen Verfahren sowie im Neubeurteilungsverfahren von insgesamt CHF 6‘004.05,