16. Die dem Beschuldigten auszurichtenden Entschädigungen für das erstinstanzliche und die beiden oberinstanzlichen Verfahren werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. Dem Beschuldigten verbleibt damit eine Restforderung von CHF 4‘806.05. 17. Dieses Urteil ist dem Jagdinspektorat des Kantons Bern (Art. 31 Abs. 3 JWG) sowie dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (vgl. Art. 3 Ziff. 12 der Mitteilungsverordnung [SR 312.3] sowie Art. 212b der Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]) mitzuteilen.