20 die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich vorgegeben und geklärt. Auch der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte versuchte Verstoss gegen das TSchG liess sich durch Regeln des allgemeinen Teils des StGB entkräften und vermochte keine besondere Schwierigkeit zu begründen. Dies ergibt für beide Verfahren eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens von 35%. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles erachtet es die Kammer als angemessen, die Reduktion für das Rechtsmittelverfahren mittig im Rahmen nach Art. 17 Abs. 1 Bst.