Auch wenn sich – wie das Verfahren gezeigt hat – durchaus knifflige Fragen im Zusammenhang mit Verhältnis und Konkurrenzen unter nebenstrafrechtlichen Tatbeständen des Bundes- und kantonalen Rechts stellten, kann vor allem aufgrund des beschränkten Umfangs dieser Fragen und des Fehlens besonderer Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht insgesamt höchstens von einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses ausgegangen werden (Gewichtung 50%). Das Gesagte gilt grundsätzlich auch für das zweite oberinstanzliche Verfahren, wobei dort aufgrund des doppelten Schriftenwechsels (mit zwölf- bzw. fünfseitigen Eingaben durch Rechtsanwalt B.________) von einem leicht grösseren gebo-